Wichtige Ausnahmen bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs gemäß §8 EnEfG
Wir haben bereits in anderen Blogartikeln darüber geschrieben, wie wichtig die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs für ein Unternehmen ist (etwa hier und hier). Doch, im Praxisalltag fällt immer wieder auf, dass die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs mit Schwierigkeiten einhergeht, die wir mit diesem Blogartikel (hoffentlich) etwas ausräumen können.
Das Wichtigste zuerst: Sämtliche Informationen, die sich hier finden lassen, und auch noch einige mehr lassen sich im „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs“ vom BAFA nachlesen
Der erste Schritt: Die kleinste rechtliche Einheit
Bevor Unternehmen ihren Gesamtendenergieverbrauch korrekt berechnen können, ist eine saubere organisatorische Abgrenzung Pflicht. Entscheidend ist dabei, wer rechtlich als Energieverbraucher gilt. Das BAFA schreibt vor, dass immer die kleinste rechtliche Einheit betrachtet werden muss, nicht der gesamte Verbund oder Konzern. Nur so lässt sich vermeiden, dass Verbräuche doppelt erfasst oder falsch zugeordnet werden. Diese präzise Abgrenzung bildet die Grundlage für eine korrekte, prüfsichere Energieverbrauchsermittlung und stellt sicher, dass nur die tatsächlich relevanten Energieflüsse in die Gesamtbilanz einfließen.
Dieser erste Schritt beinhaltet bereits mehrere Fallstricke. Etwa, was zu tun ist, wenn der Verbrauch nicht eindeutig einem Unternehmen zugeordnet werden kann oder keine Messung möglich ist. Beispielhaft wäre hier, wenn Mitarbeiter unterschiedlicher Tochterunternehmen die gleichen Maschinen bedienen. Eine allgemeingültige Antwort ist hier meist nicht möglich, hier gilt eine genaue Analyse des Zustands vor Ort
Weiterleitung von Energie an Dritte: Wann wird Energie nicht zur Endenergie gezählt?
Und damit kommen wir direkt zur Frage, wie es denn mit Energie bestellt ist, die an Dritte weitergeleitet wird. Dritte können hierbei, wie oben schon beschrieben, bereits andere Gesellschaften innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe sein. Gleiches gilt aber eben auch für komplett konzernfremde Strukturen, bis hin zu sogar Privatpersonen.
Energie, die ein Unternehmen unverändert an Dritte weiterleitet, zählt nicht zum eigenen Endenergieverbrauch. Relevant ist dabei, dass das Unternehmen die Energie nicht selbst nutzt, sondern lediglich durchleitet, verrechnet oder abrechnet. Typische Fälle sind vermietete Gebäudeteile, verpachtete Produktionsflächen oder externe Dienstleister auf dem Firmengelände, die ihren Verbrauch eigenständig verantworten. Entscheidend ist eine klare vertragliche und messtechnische Trennung, damit eindeutig nachgewiesen werden kann, welcher Teil des Energiebezugs nicht dem eigenen Verbrauch zuzurechnen ist.
Aber was ist, wenn das nicht möglich ist? Dann gibt es Möglichkeiten, die Energie zuzuordnen, wie etwa die flächenmäßige Aufteilung oder Ähnliches. Wichtig ist aber, speziell etwa im Rahmen des Betriebs eines ISO 50001 Energiemanagementsystems, dass im Laufe des Betriebs eine kontinuierliche Verbesserung der Abgrenzung zu Dritten stattfindet, idealerweise bis zu 100 %, wo möglich. Schwierig ist dies natürlich bei so etwas wie „Wärme, die über Lüftungsanlagen an verschiedene Gebäudeteile mit unterschiedlichen Firmen transportiert wird“ oder „Es sitzen Mitarbeiter verschiedener Unternehmen im gleichen Raum, wer verbraucht die Energie fürs Licht?“. Die Lösung ist dann meist ein wenig wie bei einer Deutscharbeit. Es gibt keine wirklich richtige Antwort, aber man muss sie verständlich erklären können.
Gesellschaftsübergreifende Standorte im Ausland: Abgrenzung von Auslandsverbräuchen
Grundsätzlich ausgeschlossen werden, kann Energie, die im Ausland verbraucht wird. Also, wenn eine Zweigstelle besteht, die im Ausland operiert. Gleiches gilt aber auch, wenn etwa ein Montagetrupp im Ausland unterwegs ist. Wichtig ist hier aber, speziell im europäischen Ausland, dass lokale Gesetze gelten, die die Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie) umsetzen. Das heißt, dort könnten ähnliche Gesetze zum EDL-G oder EnEfG gelten. Falls Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns kontaktieren. Unsere internationalen Partner helfen Ihnen gerne.
Ähnliches gilt auch für internationale Transporte mit einer Ausnahme: Sitzt das zu bilanzierende Unternehmen in Deutschland und beginnt der Transport in Deutschland, muss die dabei verbrauchte Energie auch bilanziert werden. Energieverbrauch außerhalb dieser Ausnahme muss ebenfalls nicht berücksichtigt werden..
Ausnahmen im Überblick: Welche Energieverbräuche müssen nicht berücksichtigt werden?
Neben den bereits angesprochenen Punkten definiert das BAFA-Merkblatt weitere klare Ausnahmen, die bei der Berechnung außen vor bleiben dürfen:
- Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt: Dies erklärt sich von selbst, wir bei Envision Solutions bilanzieren diesen Verbrauch trotzdem mit ein, auch wenn rechtlich nicht notwendig, da hier oft große Einsparmöglichkeiten bestehen
- Transporte durch Dritte: Hierunter fallen sämtliche Speditionstätigkeiten, die für das eigene Unternehmen von Dritten durchgeführt werden. Der Energieverbrauch verschwindet hier aber nicht einfach so, er wird beim entsprechenden Unternehmen verbucht
- Energieverbrauch im Home-Office: Dies kommt vor allem daher, dass eine Zuweisung des Verbrauchs zwischen Privat- und Unternehmensnutzung nicht klar darzustellen ist. Außerdem wäre der Aufwand hierfür absurd, es ist schon schwierig genug, eine Nebenkostenabrechnung für eine einzige Zweigstelle zu erhalten, die nicht mehrere Jahre verspätet eintrifft.
- Netz- und Übertragungsverluste: Dies gilt hauptsächlich für Energieversorger, und beschreibt die Differenz von Produktion und der Energie, die beim Endverbraucher ankommt. Diese sind ebenfalls kein Teil der Verbrauchsbilanz.
- Endenergie aus Umgebungswärme/-kälte und Solarthermie: Dies betrifft vor allem Wärmepumpen und Klimaanlagen. Bei diesen muss nur die eingesetzte Nutzenergie (meist Strom) berücksichtigt werden, die aus der Umgebung extrahierte Energie wird nicht berücksichtigt.
- Stoffliche Nutzung von Energieträgern als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff: Dies wäre etwa der Einsatz von Wasserstoff in der Düngemittelherstellung. Der Wasserstoff geht stofflich als Rohstoff in die Produktion des Endprodukts ein und wird energetisch nicht verwertet. Er kann damit ausgenommen werden von der Energiebilanz. Dies gilt nicht, wenn die Energie freigesetzt wird, wie etwa, wenn Propan verbrannt wird, um die Feuerfestigkeit von Werkstoffen zu testen.
- Energieverbrauch denkmalgeschützter technischer Anlagen: Hierzu könnte man etwa den Dampfbedarf der Museumslokomotive im Technikmuseum Mannheim zählen. Aber natürlich auch von historischen Industrieanlagen, die lediglich zu Anschauungszwecken betrieben werden. Speziell in diesem Fall ist eine genaue Betrachtung des Einzelfalls entscheidend
Damit sind die wichtigsten Fragen geklärt, bis auf eine, die einen eigenen Abschnitt erhält:
Privat genutzte Dienstwagen: Wann entfällt die Anrechnung?
Bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs stellt sich häufig die Frage, wie mit Dienstwagen umzugehen ist, die auch privat genutzt werden. Grundsätzlich ist entscheidend, wer rechtlich als Energieverbraucher gilt und wem der Energieeinsatz wirtschaftlich zuzurechnen ist. Wird der Kraftstoff oder der Ladestrom vollständig vom Unternehmen getragen und dem betrieblichen Fuhrpark zugeordnet, zählt der Energieverbrauch in der Regel zum Unternehmensverbrauch.
Erfolgt jedoch eine klare vertragliche und abrechnungstechnische Trennung, etwa durch private Kostenerstattung, separate Abrechnungssysteme oder nachweislich überwiegende Privatnutzung, kann der entsprechende Anteil unter bestimmten Voraussetzungen aus dem relevanten Gesamtendenergieverbrauch herausgerechnet werden. Wichtig ist dabei eine saubere Dokumentation und nachvollziehbare Abgrenzung, um im Prüfungsfall transparent darlegen zu können, welcher Verbrauch betrieblich und welcher privat veranlasst ist. Weil dies aber in den meisten Fällen nicht gewährleistet ist, bietet das BAFA-Merkblatt den einfachen Ausweg: privat genutzte Firmenwagen können pauschal von der Bilanzierung ausgeschlossen werden.
Fazit: Ausnahmen nutzen – aber mit Bedacht und fachlicher Absicherung
Die Ausnahmen bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs ermöglichen Unternehmen, ihre Energiedaten präzise und rechtssicher abzugrenzen. Nicht jeder bezogene Energieträger muss automatisch in die Berechnung einfließen – entscheidend sind rechtliche Zuordnung, tatsächliche Nutzung und eine nachvollziehbare Dokumentation. Gleichzeitig gilt: Ausnahmen sollten nicht pauschal oder großzügig ausgelegt werden. Eine fehlerhafte Abgrenzung kann zu falschen Einstufungen, rechtlichen Unsicherheiten oder Problemen im Rahmen von Prüfungen führen. Unternehmen sind daher gut beraten, die Regelungen sorgfältig zu prüfen und – insbesondere bei komplexen Strukturen – fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Gesamtendenergieverbrauch korrekt ermittelt wird und gleichzeitig alle zulässigen Spielräume sachgerecht genutzt werden.
Gerne können Sie auf uns zukommen und wir erörtern gemeinsam, wie wir Ihren Gesamtendenergieverbrauch analysieren können, um Ihnen einen klaren Weg bei der Erfüllung der Vorgaben des EnEfG und des EDL-G aufzuzeigen.
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