Was muss man wissen über die Veröffentlichung von Energieeffizienzmaßnahmen
Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) im Jahr 2023 stehen viele energieintensive Unternehmen vor neuen gesetzlichen Anforderungen. Eine der zentralen Pflichten ist die Erstellung sogenannter Umsetzungspläne gemäß § 9 EnEfG. Diese Pläne sollen konkret aufzeigen, wie identifizierte Energieeinsparmaßnahmen zeitnah und wirtschaftlich realisiert werden können – ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu mehr Energieeffizienz und Klimaschutz.
Doch was genau fordert der Gesetzgeber? Wer ist betroffen? Und wie lässt sich ein Umsetzungsplan effizient und praxisnah erstellen?
In diesem Artikel erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, inhaltlichen Anforderungen und praktische Umsetzung – inklusive Fristen, Stolperfallen und Tipps für eine rechtskonforme Dokumentation.
Was ist ein Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG? – Überblick und Bedeutung
Was die Form der Umsetzungspläne angeht, hat das BAFA ein Merkblatt veröffentlicht (Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz), dort sind alle relevanten Informationen enthalten. Wir geben hier noch einen kurzen Überblick, was dort auftauchen muss:
- Priorisierung der Maßnahme: Die Maßnahmen müssen nach ihrer Priorität geordnet werden, entweder durch ihre Nummerierung oder durch ein eigenes Priorisierungssystem
- Bezeichnung der identifizierten Maßnahme: Vorsicht hier, dass die Bezeichnung mit den im Energiemanagement oder Audit berechneten Maßnahmen übereinstimmt, damit eine klare Zuordnung möglich ist
- Kalkuliertes Investitionsvolumen: Wird aus der Maßnahmenberechnung entnommen, kann gerundet werden
- Zeitrahmen für die Umsetzung: hierbei sollten alle Phasen der Umsetzung beginnend mit der Planung monatsgenau angegeben werden
- Herkunft der Maßnahme: Ist die Quelle für die Maßnahme das Energieaudit, das Energieteam des Unternehmens, kommt es aus der Belegschaft usw.?
- Verantwortlichkeit für die Umsetzung: Welche Abteilung ist verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahme
- Angaben zum Umsetzungsfortschritt: Ist die Maßnahme „offen“, „in Bearbeitung“ oder bereits „abgeschlossen“?
Die Veröffentlichung der Umsetzungspläne kann auf verschiedene Arten und Weisen erfolgen. Hierzu gibt es vor allem zwei Möglichkeiten, die hervorzuheben sind.
Eine Möglichkeit ist die Veröffentlichung auf der betriebseigenen Webseite. Hier kann ein Unterpunkt zum Energiemanagementsystem implementiert oder die Pläne im Rahmen der Unternehmenspolitik vorgestellt werden.
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, die Umsetzungspläne im Rahmen des Jahresabschlussberichts zu veröffentlichen.
Generell gilt: Die Umsetzungspläne müssen öffentlich zugänglich sein.
Für wen ist ein Umsetzungsplan nach dem Energieeffizienzgesetz verpflichtend?
Konkret betrifft die Pflicht zur Erstellung eines Umsetzungsplans alle Unternehmen, die einen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden (GWh) aufweisen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Strom, Gas, Wärme oder andere Energieträger handelt – entscheidend ist der Gesamtverbrauch aller Unternehmensstandorte innerhalb Deutschlands. Vorsicht auch hier wieder: Die Kraftstoffe des Transports oder Fuhrparks zählen hier ebenso mit hinein wie etwa Nahwärme, die durch das Mieten von Büroräumen verbraucht wird.
Umweltwärme, wie sie etwa Wärmepumpen nutzen, ist nicht Teil der Bilanzierung. Wer sich nicht sicher ist, welcher Energieverbrauch wie anzurechnen ist, kann sich gerne bei der BAFA informieren (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieaudit/energieaudit_node.html) oder uns direkt kontaktieren.
Diese Anforderungen stellt das EnEfG an Umsetzungspläne
Fällt mein Unternehmen unter die Pflicht, Umsetzungspläne veröffentlichen zu müssen, gelten weiterhin einige Anforderungen an, zuerst natürlich die Maßnahmen und dann die Veröffentlichung selbst.
Es müssen nicht alle Maßnahmen in die Umsetzungspläne aufgenommen werden. Das EnEfG spricht hier lediglich von den „wirtschaftlichen Maßnahmen“ und liefert direkt noch eine Erklärung ab, was eine Maßnahme wirtschaftlich macht:
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Daraus leiten sich direkt zwei Vorgaben ab, nämlich, dass die Maßnahmen gemäß DIN 17463 gerechnet werden müssen und der Kapitalwert nach maximal der Hälfte der Nutzungsdauer positiv werden muss. Dies ist etwas umständlich formuliert, kann aber auf folgenden Zusammenhang reduziert werden: Der dynamische ROI ist kleiner als die Hälfte der Nutzungsdauer. Im Fall von 15 Jahren also kleiner als 7,5 Jahre. Der letzte Satz dieses Ausschnitts aus dem Gesetz bedeutet, dass Maßnahmen, die eine längere Nutzungsdauer als 15 Jahre haben (etwa PV-Anlagen), generell als nicht veröffentlicht werden müssen.
Die Nutzungsdauer für eine Maßnahme kann man der VDI 2067 oder den AfA-Tabellen entnehmen. Alternativ ist auch eine sinnvolle Schätzung auf Basis des aktuellen Stands der Technik in Ordnung.
Zusammenspiel mit Energieaudits und Energiemanagementsystemen nach ISO 50001
Hierbei kommt jetzt aber die Frage auf: Woher kommen die Maßnahmen, die ich veröffentlichen muss, und wie soll ich diese nach DIN 17463 berechnen?
In den meisten Fällen besteht kein Problem, da alle Unternehmen, die unter die Pflicht fallen, Maßnahmen zu veröffentlichen, auch mindestens ein Energieaudit durchgeführt haben müssen, oder gar ein aktives Energiemanagementsystem pflegen. Im Rahmen beider ist die Berechnung von Maßnahmen nach DIN 17463 Pflicht.
Die Pflicht zur Veröffentlichung gilt nur für Maßnahmen in Audits und Aktionsplänen, die nach dem 19.11.2023 fertiggestellt wurden. Dadurch besteht für Unternehmen, die erst im Jahr 2026 energieauditpflichtig geworden sind, nicht nur wenige Monate, die Maßnahmen veröffentlichen zu können.
Falls ein Energieaudit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und die Maßnahmen nicht korrekt berechnet worden sind, sollte das in diesem Rahmen umgehend nachgeholt werden.
Vorsicht: Gegenwärtig müssen die Umsetzungspläne noch von Energieauditoren oder Zertifizierern von Energiemanagementsystemen überprüft werden.
Fazit: Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG – Pflicht und Chance für energieintensive Unternehmen
Die Pflicht zur Erstellung eines Umsetzungsplans gemäß § 9 EnEfG ist mehr als nur ein formaler Aufwand – sie ist eine Chance für Unternehmen, systematisch Einsparpotenziale zu identifizieren und nachhaltige Maßnahmen gezielt umzusetzen. Wer die Anforderungen frühzeitig angeht, profitiert nicht nur von Rechtssicherheit, sondern auch von langfristigen Kostenreduktionen und einem klaren Wettbewerbsvorteil in Zeiten steigender Energiepreise und wachsender Nachhaltigkeitserwartungen.
Ein gut strukturierter und realistischer Umsetzungsplan legt den Grundstein für wirkungsvolle Energieeffizienzmaßnahmen – und zeigt, dass Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz Hand in Hand gehen können. Unternehmen, die jetzt aktiv werden, sichern sich einen entscheidenden Vorsprung.
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